Anmeldung
Satzung
DAF-Vertragspartner-Verband e.V.
Übersicht
§ 1 - Lage, Sitz und Rechtsform des Verbandes
§ 2 - Zweck und Aufgaben des Verbandes
§ 3 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 - Mitgliedschaft in anderen Verbänden
§ 5 - Mitgliedsbeitrag
§ 6 - Organe des Verbandes sind
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
§ 8 - Der Vorstand
§ 9 - Arbeitskreise
§ 10 - Geschäftsführung
§ 11 - Auflösung des Verbandes
§ 1
Lage, Sitz und Rechtsform des Verbandes
- Der DAF-Vertragspartner-Verband führt nach erfolgter
Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Bonn den Namen DAF-Vertragspartner-Verband e.V. (D.V.V.) - Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Bonn
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes
Der Verband hat sich folgende Aufgaben und folgenden
Zweck gestellt:
- Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung und Förderung
der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder.
Er repräsentiert alle seine Mitglieder gegenüber der
DAF Deutschland GmbH (nachstehend als DAF bezeichnet). - Unterstützung der DAF bei der Sicherung und dem
Ausbau ihrer Marktposition. - Austausch und Sammlung kaufmännischer, wirtschaftlicher
und technischer Erfahrungen, soweit diese fabrikatsspezifisch
sind, zum Nutzen seiner Mitglieder, der
Kunden und DAF (Eindhoven)/DAF. - Erarbeitung und Weitergabe von Empfehlungen der
Organe und Arbeitskreise des Verbandes an den Hersteller/
Importeur. - Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder
gegenüber DAF, dem ZDK, den Behörden und sonstigen
Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene.
Darüber hinaus macht er berechtigte Anliegen
seiner Mitglieder gegenüber DAF geltend und nimmt
die in den DAF-Verträgen niedergelegten Mitwirkungsrechte
der Vertriebsorganisation wahr. - Der Verband verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen
Zweck.
§ 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Der Verband ist ein Zusammenschluss von DAFVertragspartnern
auf freiwilliger Basis. Mitglied kann auf Antrag jeder in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
DAF-Händler (auch einem Haupthändler zugeordneter Händler) werden.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über
die Geschäftsstelle beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet
über die Annahme; diese gilt mit der Bestätigung
als erfolgt.
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit Erlöschen des DAF-Vertrages, sofern der Vorstand
auf Antrag des Mitgliedes nicht anderes beschließt,
b) durch schriftliche Austrittserklärung (per Einschreiben
mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende),
c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten.
Die Ausschlusserklärung erfolgt durch den Vorstand. Diese
wird dem Betroffenen schriftlich, sei es durch Brief, Telegramm,
Fax usw. übermittelt.
Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr
oder eines etwaigen rückständigen Beitrages
besteht fort.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch
an das Vereinsvermögen. Die Pflicht zur Zahlung
des rückständigen Beitrages besteht fort.
§ 4
Mitgliedschaft in anderen Verbänden
- Der Verband ist Mitglied des Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) und des europäischen
DAF-Verbandes. - Der Verband kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden
usw. erwerben, die den Interessen des –
Verbandes dienen.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen
wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen. - Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag bis
zum 15. Februar zu entrichten. - Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung seines Beitrages
mehr als drei Monate in Rückstand und wird der
Beitrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen eines
Monats gezahlt, ruht die Mitgliedschaft. Der Vorstand
kann dann mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss
des Mitgliedes entscheiden.
§ 6
Organe des Verbandes sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 7
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Verbandes. Sie findet einmal jährlich statt.
Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Die Einladung, die Tag, Ort, Zeit und Tagesordnung zu
enthalten hat, wird mindestens einen Monat vorher
durch einfaches Schreiben an alle Mitglieder abgesandt.
Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis 10
Tage vor Versammlung und Anträge zu Satzungsänderungen
mindestens 3 Monate vorher beim Vorstand
schriftlich einbringen. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellvertreter,
geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines
Mitgliedes ist nur durch Erteilen einer schriftlichen
Vollmacht an einen leitenden Mitarbeiter des Betriebes
möglich. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird
durch den Vorstand oder auf Antrag von einem Drittel
der Mitglieder einberufen. § 7.1 Satz 3 gilt entsprechend.
Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist sie
beschlussunfähig, tritt sie innerhalb von längstens 4
Wochen mit gleicher Tagesordnung nach erneuter Einladung
wieder zusammen. Diese erneute Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist
in der Einladung besonders hinzuweisen. - Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen
von mindestens 20 % der erschienen Mitglieder
muss schriftlich oder geheim abgestimmt werden. - Über die Mitgliederversammlung und Beschlüsse ist
Protokoll zu führen, welches durch den 1. Vorsitzenden
und dem Protokollführer unterschrieben wird. - Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere
über:
a) Wahl des Vorsitzenden, des Schriftführers (1.
Stellvertreter) und des Schatzmeisters (2. Stellvertreter).
Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen.
b) die Wahl von zwei Beisitzern des Vorstandes
c) Feststellung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers
e) Entlastung der Kassenprüfer
f) Wahl zweier Kassenprüfer
g) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und evtl. Sonderumlagen
h) den Haushaltsplan
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung des Verbandes
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
über eine Satzungsänderung und mit einer Mehrheit
von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen über die
Auflösung des Verbandes. Ansonsten entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
§ 8
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister sowie dem 1. und 2.
Beisitzer.
a) Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied
vertreten den Verband außergerichtlich und
gerichtlich.
b) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wird
dieser vom Schriftführer, vom Schatzmeister und
vom 1. Beisitzer vertreten, und zwar in dieser Reihenfolge;
entsprechendes gilt für den Verhinderungsfall
des Stellvertreters in der Reihenfolge
Schatzmeister, 1. und 2. Beisitzer. - Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl
ist möglich. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl
auf der Mitgliederversammlung. - Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und
vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. Ist er an der
Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, tritt der 1. Stellvertreter
bzw. bei seiner Verhinderung der 2. Stellvertreter
mit gleichen Rechten und Pflichten an seine
Stelle. - Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entsche3idet die Stimme des Vorsitzenden. - Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Förderung des Verbandes
b) Benennung von Vertretern des Verbandes für berufsständige
Organisationen
c) Regelmäßige Kommunikation mit den Mitgliedern
d) Bildung und Besetzung der Arbeitskreise
Ernennung der Leiter und Stellvertreter der Arbeitskreise
e) Überwachung der Arbeit der einzelnen Arbeitskreise
und Koordinierung der Ergebnisse
f) Auswahl des Geschäftsführers und den Inhalt des
mit diesem abzuschließenden Vertrages
g) Überwachung der Arbeit des Geschäftsführers
§ 9
Arbeitskreise
- Der Vorstand errichtet mindestens folgende Ausschüsse:
a) Vertrag
b) Vertrieb
c) Teiledienst
d) Kundendienst
e) Administration
f) Sales Engineering
Bei Bedarf können weitere Arbeitskreise gebildet werden. - Jeder Arbeitskreis besteht aus dem Sprecher und bis
zu 6 Mitgliedern. Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder
erhöhen. - Über die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind der
Vorstand und die jeweiligen Mitglieder der anderen
Arbeitskreise über den Geschäftsführer zu informieren.
§ 10
Geschäftsführung
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer mit der Erledigung
der laufenden Geschäfte beauftragen. Der
Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. - Der Geschäftsführer ist berechtigt, an Versammlungen
bzw. Sitzungen des Verbandes, seiner Arbeitskreise
und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen. - Auf Weisung des Vorstandes ist der Geschäftsführer
berechtigt, direkt Gespräche mit der DAF zu führen. - Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers ist insbesondere
folgender:
a) Betreuung der Mitglieder und des Vorstandes im
Sinne der Zielsetzung des Verbandes in sachlicher
und zeitlicher Hinsicht
b) Kommunikation zwischen Mitgliedern und dem
Vorstand
c) Vertretung in internen und externen Belangen der
Vereinigung und Berichterstattung darüber (von
Arbeitskreisen, ZDK, etc.)
d) Vorbereitung/Organisation der Sitzungen des Vorstandes
sowie der Mitgliederversammlung und
anderer Sitzungen des Verbandes
e) Leitung der Geschäftsstelle und Erledigung der
dazugehörigen Aufgaben
f) Bearbeitung von Anfragen der Mitglieder, entweder
allein oder mit dem jeweiligen Fachausschuss.
Je nach Bedeutung der Anfrage kann die Beantwortung
auch in Abstimmung mit dem Vorstand
geschehen. - Der Geschäftsführer ist nicht stimmberechtigt.
§11
Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann ausschließlich in
einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen. § 7, Ziffer 3,
Satz 1 gilt entsprechend. Sie ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von
¾ der abgegebenen Stimmen. - Ist die Versammlung beschlussunfähig, so erfolgt innerhalb
von 4 Wochen die Einberufung einer weiteren
Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder die Auflösung mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschließen kann. In der
Einladung ist darauf besonders hinzuweisen. - Die Versammlung entscheidet gleichzeitig über die
Verwendung des Vermögens und beauftragt den Vorstand
mit der Abwicklung der Auflösung und der Löschung
des Verbandes im Vereinsregister beim Amtsgericht
Bonn.
Dokumente
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