Anmeldung

Satzung

DAF-Vertragspartner-Verband e.V.

Präambel

Der Verband ist ein Zusammenschluss von deutschen DAF-Vertragspartnern und solchen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Schweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft) ansässig sind. Er beruht auf freiwilliger Basis und ist vom Hersteller unabhängig.  

Übersicht

§ 1 - Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr des Verbandes
§ 2 - Zweck und Aufgaben des Verbandes
§ 3 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 - Mitgliedschaft in anderen Verbänden
§ 5 - Mitgliedsbeitrag
§ 6 - Organe des Verbandes sind
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
§ 8 - Der Vorstand
§ 9 - Arbeitskreise
§ 10 - Geschäftsführung
§ 11 - Auflösung des Verbandes

§ 1
Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr des Verbandes

  1. Der DAF-Vertragspartner-Verband führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn den Namen
    DAF-Vertragspartner-Verband e.V. (D.V.V.)
  2. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Bonn; für alle insbesondere die Mitgliedschaft betreffenden Fragen gilt deutsches Recht.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes

Zweck und Aufgaben des Verbandes sind:

  1. Wahrnehmung und Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder.
  2. Repräsentation seiner Mitglieder gegenüber der DAF Trucks N.V. sowie die zum Unternehmensverbund gehörenden nationalen Vertretungen (z.B. der DAF Trucks Deutschland GmbH).
  3. Austausch und Sammlung kaufmännischer, wirtschaftlicher und technischer Erfahrungen zum Nutzen seiner Mitglieder.
  4. Erarbeitung und Weitergabe von Empfehlungen der Organe und Arbeitskreise des Verbandes an den Hersteller/Importeur.
  5. Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber DAF Trucks, dem ZDK, den Behörden und sonstigen Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene.
  6. Wahrnehmung der in den DAF-Verträgen enthaltenen Mitwirkungsrechte.
  7. Durchführung oder Teilnahme an Schlichtungsverfahren.
  8. Durchführung von Rechtsstreitigkeiten, insbesondere Zivilklagen und Beschwerden vor den Kartellbehörden, gegenüber DAF.

Der Verband verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.

§ 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglied kann auf Antrag jeder europäische DAF-Vertragspartner werden.
 
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über die Geschäftsstelle beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Annahme; diese gilt mit der Bestätigung als erfolgt.
 
Die Mitgliedschaft endet:

a) mit Erlöschen des DAF-Vertrages, sofern der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes nicht anderes beschließt,

b) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende,

c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten.  Die Ausschlusserklärung erfolgt durch den Vorstand. Diese wird dem Betroffenen schriftlich per Brief übermittelt.
 
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Pflicht zur Zahlung des rückständigen Beitrages besteht fort

 

§ 4
Mitgliedschaft in anderen Verbänden

  1. Der Verband ist Mitglied des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK).
  2. Der Verband kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden usw. erwerben, die den Interessen des Verbandes dienen.

§ 5
Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Sonderumlagen wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Wird ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres neu aufgenommen, so ist der Jahresbeitrag anteilig zu entrichten, abhängig vom Eintrittsmonat.
  3. Bei Kündigung/Beendigung des Vertragsverhältnisses mit DAF Trucks erfolgt keine Erstattung des anteiligen Mitgliedsbeitrages. 
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag bis zum 31. März des jeweiligen Jahres zu entrichten.
  5. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung seines Beitrages mehr als drei Monate in Rückstand und wird der Beitrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen eines Monats gezahlt, ruht die Mitgliedschaft. Der Vorstand kann dann mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss des Mitgliedes entscheiden.

§ 6
Organe des Verbandes sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. 
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung, die Tag, Ort, Zeit und Tagesordnung zu enthalten hat, wird mindestens einen Monat vorher per E-Mail und anschließend durch einfaches Schreiben an alle Mitglieder abgesandt. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis 10 Tage vor Versammlung und Anträge zu Satzungsänderungen mindestens 3 Wochen vorher beim Vorstand schriftlich einbringen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von 2 Wochen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Verbandes erforderlich ist. Die Einberufung erfolgt auf Wunsch des Vorstandes oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist sie beschlussunfähig, tritt sie innerhalb von längstens 2 Wochen mit gleicher Tagesordnung nach erneuter Einladung wieder zusammen. Diese erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    a) Wahl des Vorsitzenden, des Schriftführers (1. Stellvertreter) und des Schatzmeisters (2. Stellvertreter). Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen. b) Feststellung der Jahresrechnung.
    c) Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers.
    d) Entlastung der Kassenprüfer.
    e) Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    f) Haushaltsplan.
    g) Satzungsänderungen.
    h) Auflösung des Verbandes.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 1. Stellvertreter, geleitet.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines Mitgliedes ist nur durch Erteilen einer schriftlichen Vollmacht des Betriebes möglich.
  7. Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. 
    Satzungsänderungen erfolgen mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. 
    Über die Auflösung des Verbandes wird mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.
  8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Verlangen von mindestens 20 % der erschienenen Mitglieder muss schriftlich oder geheim abgestimmt werden.
  9. Über die Mitgliederversammlung und Beschlüsse ist Protokoll zu führen, welches durch den 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben wird.

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (1. Stellvertreter) und dem Schatzmeister (2. Stellvertreter). Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verband außergerichtlich und gerichtlich.
  2. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser vom Schriftführer und in dessen Verhinderungsfalle vom Schatzmeister vertreten. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit der Wahl auf der Mitgliederversammlung und endet mit der Wahl eines Nachfolgers. Wiederwahl ist möglich. 
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wird anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die ggf. verbleibende Amtszeit gewählt.
  4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. Ist er an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, tritt der 1. Stellvertreter bzw. bei seiner Verhinderung der 2. Stellvertreter mit gleichen Rechten und Pflichten an seine Stelle. 
  5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    a) Förderung des Verbandes
    b) Regelmäßige Kommunikation mit den Mitgliedern
    c) Bildung von Arbeitskreise und Ernennung von Beisitzern
    d) Überwachung der Arbeit der einzelnen Arbeitskreise und Koordinierung der Ergebnisse
    e) Auswahl des Geschäftsführers und den Inhalt des mit diesem abzuschließenden Vertrages
    f) Überwachung der Arbeit des Geschäftsführers
  6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich

§ 9
Arbeitskreise

  1. Arbeitskreise können bei Bedarf gebildet werden.
  2. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, an Arbeitskreissitzungen teilzunehmen. 
  3. Über die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind der Vorstand und der Geschäftsführer zu informieren.

§ 10
Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Geschäfte beauftragen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
  2. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an Versammlungen bzw. Sitzungen des Verbandes, seiner Arbeitskreise und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Auf Weisung des Vorstandes ist der Geschäftsführer berechtigt, direkt Gespräche mit DAF Trucks zu führen.
  4. Der Geschäftsführer ist nicht stimmberechtigt

§11
Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt anlässlich einer Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussunfähig, so erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer weiteren Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit  3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen kann. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.
  3. Die Versammlung entscheidet gleichzeitig über die Verwendung des Vermögens und beauftragt den Vorstand mit der Abwicklung der Auflösung und der Löschung des Verbandes aus dem Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn.

 


Stand: 02. Juni 2018

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